Bodenrichtwerte

Bekanntmachung der Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2023

Der Gutachterausschuss der Gemeinde Aichstetten hat am 23. Mai 2023 gemäß § 196 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 12 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) der Landesregierung Baden-Württemberg die Bodenrichtwerte für den Bereich der Gemeinde Aichstetten zum 1. Januar 2023 neu ermittelt.

Bodenrichtwerte sind nach der Definition des § 196 Absatz 1 BauGB durchschnittliche Lagewerte für den Boden, die unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes zu ermitteln sind. Der vom Gesetzgeber definierte Begriff des Bodenrichtwerts lässt es damit nicht zu, für die jeweilige Bodenrichtwertzone eine Bodenrichtwertspanne festzulegen. Der Bodenrichtwert ist vielmehr als entsprechender Durchschnittswert für die Lage der Bodenrichtwertzonen zu ermitteln.

Der Bodenrichtwert ist grundsätzlich ein aus Kaufpreisen ermittelter Bodenwert für unbebaute und bebaute Grundstücke (durchschnittlicher Lagewert ohne bindende Wirkung). Allerdings konnten die hier angegebenen Bodenrichtwerte nicht allein aufgrund der einzelnen wenigen vergleichbaren Verträge ermittelt werden, so dass das allgemeine Preis- und Wertniveau mit zu berücksichtigen war.

Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute und bebaute Grundstücke mit gebietstypischen Eigenschaften. In bebauten Gebieten wurde dabei unterstellt, dass die einzelnen Grundstücke unbebaut wären.

Der Bodenrichtwert ist grundsätzlich ein aus Kaufpreisen ermittelter Bodenwert für unbebaute und bebaute Grundstücke (durchschnittlicher Lagewert ohne bindende Wirkung). Allerdings konnten die hier angegebenen Bodenrichtwerte nicht allein aufgrund der einzelnen wenigen vergleichbaren Verträge ermittelt werden, so dass das allgemeine Preis- und Wertniveau mit zu berücksichtigen war.

Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf unbebaute und bebaute Grundstücke mit gebietstypischen Eigenschaften. In bebauten Gebieten wurde dabei unterstellt, dass die einzelnen Grundstücke unbebaut wären.

Da keine Preisspannen zulässig sind, wurden feste Werte gebildet. Abweichungen des einzelnen Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie Lage und Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bebauung, Neigung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgröße und –zuschnitt und Erschließungszustand können eine Abweichung seines Verkehrswertes vom ermittelten Bodenrichtwert bewirken.

Die ermittelten Bodenrichtwerte werden gemäß § 196 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GuAVO öffentlich bekannt gemacht.

Auskünfte über die Bodenrichtwerte erteilt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Gemeinde Aichstetten, Bachstraße 2, 88317 Aichstetten, Telefon 07565 9418-18, Fax 07565 9418-25 bzw. E-Mail sarah.zech@aichstetten.de.

Aichstetten, den 23. Mai 2023

gez. Leonhard Salzgeber
Vorsitzender des Gutachterausschusses